Das neue Binnenvaartpolitiereglement in den Niederlanden06. Juli 2005 - Jetzt machen sich wieder viele Segler auf den Weg zum Ijsselmeer, die Friesischen Seen oder die Waddenzee. Zu beachten ist, das jetzt aber in den Niederlanden, nach der Verabschiedung der entsprechenden Vorschriften, das Neue Binnenvaartpolitiereglement gilt. Danach gilt zum Beispiel die Regel Steuerbord hat Vorfahrt, auch für Fahrzeuge über 20 Meter. Zudem gilt das rigorose Rechtsfahrgebot. Seglermagazin.de hat einige der wichtigsten Neuerungen der Wasserschutzpolizei in den Niederlanden und Deutschland (für die Übersetzung) zusammengestellt.

Berufsschifffahrt und Segelyachten – jetzt fahren beide unter neuen Regeln. (Foto www.segelfotos-und-meer.de / Jo Achim Geschke)

Die Hauptregel auf den Binnengewässern, nach der Fahrzeuge über 20 Meter Länge generell Vorfahrt vor Kleinfahrzeugen haben, wurde gestrichen.

Jetzt gilt vorrangig die "Steuerbordseite-Regel". Wenn ein Schiff, unabhängig von der Größe, beim Begegnen, Überholen oder Kreuzen die Steuerbordseite hält, hat es Vorfahrt vor dem anderen Fahrzeug. Erst wenn diese Regel nicht zum Tragen kommt, gilt "Kleinfahrzeuge weichen für Großfahrzeuge".

Das Schwimmen in der Nähe von Brücken, Schleusen, Häfen(einfahrten), Fahrrinnen, Fähren und Liegeplätzen ist verboten.

Es gibt zusätzliche Vorschriften für Kleinfahrzeuge auf den von der Berufsschifffahrt stark befahrenen Wasserstraßen. Die Hauptregeln besagen, dass Kleinfahrzeuge so weit wie möglich an der Steuerbordseite des Fahrwassers fahren sollen (ausgenommen auf der Geldersche Ijssel, Boven-Merwede, Neder-Rijn und Pannerdensch Kanaal).

 

Das Surfen ist auf diesen Strecken generell verboten. Ebenso das Befahren der Strecken mit Segelbooten, die nicht über einen Hilfsmotor verfügen, mit dem eine Geschwindigkeit von 6 km pro Stunde erreicht werden kann.

 

Auf dem Prinses Margrietkanaal in Friesland ist zwischen den Kilometern 51,8 (Wartena) und 77,7 (Jeltesloot) für Segelfahrzeuge zusätzlich das Kreuzen strengstens verboten. Fahren Sie auch auf der von Seeschiffen stark befahrenen Westerschelde soweit wie möglich rechts oder außerhalb des Fahrwassers und achten Sie auf eine stets gute Rundumsicht.

Fähren haben auf den Gewässern des Binnenvaartpolitiereglement Vorfahrt gegenüber Kleinfahrzeugen.

Auf den Seeschifffahrtsstraßen, z.B. Nieuwe Waterweg oder zwischen der Nordsee und einem Hafen im Wattenmeer und in den Seehäfen müssen Fahrzeuge, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage ausgestattet sind, diese auf dem vorgeschriebenen Funkkanal auf Empfang haben und, wenn die Notwendigkeit besteht, an der geführten Kommunikation teilnehmen.

Dies gilt auch für Fahrzeuge, die auf der Nordsee innerhalb der 12-Meilen-Zone fahren und sich im Anlaufgebiet eines niederländischen Seehafens, z.B. Rotterdam, Ijmuiden und der Scheldemündung, befinden.

 

Auf den wichtigsten Gewässern wie Rhein, Waal, Lek, dem Amsterdam-Rijnkanaal, Geldersche Ijssel,den Gewässern in Süd-Holland, Zeeland und auf den Seeschifffahrtsstraßen ist bei der Fahrt bei gerínger Sicht der Gebrauch von Radar Pflicht. Ohne Radar muss man einen sicheren Liegehafen suchen.

 




Wenn die Wasserschutzpolizei kommt, sollte alles geregelt sein. (Foto www.segelfotos-und-meer.de / Jo Achim Geschke)

Die Verkehrsvorschriften für die Binnenschifffahrt enthalten seit kurzem umfangreiche Alkoholvorschriften. Danach ist es Schiffsführern verboten, ein Schiff zu führen, wenn sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke in der sicheren Führung des Fahrzeuges beeinträchtigt sind. Auf den niederländischen Binnengewässern gilt als fahruntüchtig ein Fahrzeugführer ab 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration. Auf dem Boven-Rijn, Waal, Neder-Rijn, Lek und Pannerdens Kanaal gilt die 0,5 Promille-Grenze. Wer mit einem höheren Wert fährt, verstößt gegen geltendes Recht. Der Begriff 'Schiffsführung' ist dabei weiter auszulegen als die bloße Bestimmung von Kurs und Geschwindigkeit des Schiffes.

 

Die Verweigerung eines Atemtests wird mit einer Geldstrafe von 990 Euro geahndet. Die Trunkenheitsfahrt kann mit einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen oder mit Geldstrafe von 1300 Euro geahndet werden.

 

Ausführliche Informationen im neuen Wassersportführer der WSP unter 

www.wasserschutzpolizei-nrw.de/wfuehrer.htm


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